10.000 Gutscheine können abgerufen werden

Kostenlose Energieberatung für Hochwasseropfer

10.000 Gutscheine für eine kostenlose Energieberatung stehen zur Verfügung. © vzbv

Kostenlose Energieberatung für Hochwasseropfer mittels Gutscheinen bieten das BMWi und die Verbraucherzentrale Energieberatung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und die Verbraucherzentrale Energieberatung bieten vom Hochwasser betroffenen Bürgerinnen und Bürgern unkomplizierte Unterstützung bei der Sanierung von Häusern und Wohnungen an. Hierfür werden 10.000 Gutscheine für die Energieberatung zur Verfügung gestellt.

Im Beratungsangebot der bundesgeförderten Energieberatung der Verbraucherzentrale sind Detail-Checks zu speziellen Fragen wie Umgang mit Feuchtschäden, Ersatz der Heizungsanlage und des Kessels sowie Fragen zur Wärmedämmung. Der Energieberater kommt direkt ins Haus. Die Berater zeigen auch, welche Sanierungsmaßnahmen in welcher Reihenfolge durchgeführt werden sollten, und weisen auf Fördermöglichkeiten hin. Der Eigenanteil der Verbraucher von regulär 45 Euro wird für Hochwassergeschädigte vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übernommen.

Die Gutscheine sind bei den Verbraucherberatungsstellen verfügbar. Sie können auch hier heruntergeladen werden:

  • <link fileadmin user_upload bauen_und_sanieren finanzen_beratung hochwasser_v3.pdf _blank>Gutschein für kostenlose Energieberatung herunterladen

Hauseigentümer, die vom jüngsten Hochwasser betroffen sind, können außerdem steuerliche Hilfen in Anspruch nehmen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Bis zum 30. September 2013 sollten Anträge auf Stundung von Steuerzahlungen beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Außerdem können Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. Sollten durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen verlorengegangen sein, sind hiermit keine steuerlich nachteiligen Folgen verbunden.

Vermieter können die Kosten der Beseitigung von Flutschäden an ihren Gebäuden als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend machen, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 45.000 Euro betragen. Kosten des Wiederaufbaus von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden, die nicht Erhaltungsaufwand sind, können in den ersten drei Jahren höher abgeschrieben werden: Die Sonderabschreibung beträgt nach Angaben von Haus & Grund in den ersten drei Jahren zehn Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 200.000 Euro jährlich. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind linear mit üblicherweise zwei Prozent pro Jahr abzuschreiben.

Mit allen Arbeiten zur <link finanzierung-beratung aktuelles artikel foerdergelder-fuer-hochwasser-geschaedigte-3430.html für>Beseitigung der Hochwasserschäden muss außerdem bis Ende 2016 begonnen werden, um die steuerlichen Sonderregeln in Anspruch nehmen zu können.

Vermietern, denen aufgrund des Hochwassers in diesem Jahr Mietausfälle entstehen, steht außerdem ein Teilerlass der Grundsteuer zu. Voraussetzung ist, dass die Mieteinnahmen um mehr als 50 Prozent niedriger sind als normal oder vollständig entfallen. Ein entsprechender Erlassantrag muss bei der Gemeinde bis zum 31. März 2014 gestellt werden.

Selbstnutzende Immobilieneigentümer können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden am eigenen Haus oder der Wohnung und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dies gilt auch, wenn keine Elementarschadenversicherung vorlag. Haus & Grund rät Eigenheimern zudem, sämtliche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten als haushaltsnahe Handwerkerleistungen in der nächsten Steuererklärung anzugeben. 117bba

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