Verkäufer sollen auf pauschale Klauseln verzichten

"Gekauft wie gesehen" gilt im Bestand meist nicht

Bei Bestandsimmobilien sollte man auf pauschale Klauseln verzichten.

Die ARGE Baurecht rät Verkäufern von Bestandsimmobilien auf pauschale Klauseln wie "Gekauft wie gesehen" zu verzichten.

Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) rät Verkäufern von Bestandsimmobilien, auf pauschale Klauseln wie "Gekauft wie gesehen" zu verzichten. "Sie sind nicht nur häufig unwirksam, sondern bergen sogar das Risiko für Verkäufer, der arglistigen Täuschung bezichtigt zu werden", warnt Peter Sohn, Vorstand der ARGE Baurecht.

In den meisten Kaufverträgen für Immobilien stehen heute Klauseln, die jegliche Gewährleistung ausschließen sollen. Verkäufer wollen sich so davor schützen, belangt zu werden, wenn Käufer nach dem Erwerb einen Mangel entdecken. Der anscheinende Nutzen solcher Klauseln kann sich jedoch ins Gegenteil verkehren. "Wenn der Verkäufer den Mangel kennt und nicht offenbart, spricht das Gesetz von Arglist und er haftet in vollem Umfang", sagt Sohn.

Dass das teuer werden kann, weiß der Baurechtler aus der täglichen Praxis. Als Beispiel schildert er den Fall einer 25 Jahre alten Bestandsimmobilie, die sich beim Verkauf offenbar in einem guten Zustand befand. "Kaum war die Tinte unter dem Vertrag getrocknet, stellte der Käufer fest, dass die Heizung nicht richtig funktionierte, und zwar schon einige Jahren vor Abschluss des Kaufvertrages. Der Verkäufer hatte den Mangel nicht genannt. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung und der Vertrag wurden wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten."

In einem anderen Fall kam es nach Abschluss des Kaufvertrages zu übermäßiger Feuchtigkeit im Keller des Hauses. Der eingeschaltete Sachverständige untersuchte die erdberührenden Bereiche und dokumentierte seit Jahren bestehende Ausblühungen. In Folge durchschlagender Nässe war der Keller im Winter regelmäßig feucht. Der Käufer machte Schadensersatz geltend und der Verkäufer musste die Kosten für die Nachbesserung übernehmen. Quelle: ARGE Baurecht / bba

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