Ab 10 Prozent Veränderung muss energetisch saniert werden

EnEV 2009 verschärft die Bagatellgrenze

Kaum Änderungen gibt es bei den Regelungen zu den Energieausweisen. © Dena

Die Bagatellgrenze ist mit der EnEV 2009 verschärft worden. Bei einer Veränderung ab 10% der betroffenenen Bauteilflächen muss energetisch saniert werden.

Neben den auffälligen Änderungen wie der Pflicht zur Dämmung bisher ungedämmter, begehbarer oberster Geschossdecken enthält die Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV) zahlreiche Änderungen in den Details. Bauherren, Planer und ausführende Betriebe sollten sich daher vor einer nach dem 1. Oktober 2009 geplanten Baumaßnahme genau informieren.

Eine dieser Veränderungen im Detail ist die Verschärfung der so genannten Bagatellgrenze. Nach der EnEV 2007 müssen bei Änderungen oder Erweiterungen am Gebäude keine Maßnahmen zum Erreichen der vorgeschriebenen Energiewerte durchgeführt werden, wenn lediglich weniger als 20 Prozent der betroffenen Bauteilflächen - beispielsweise der Fassade - baulich verändert werden. Die EnEV 2009 schreibt die energetische Sanierung bereits bei einer Veränderung von 10 Prozent vor. Daher sollte schon bei der Planung geringfügiger Arbeiten an einer Fassade geprüft werden, ob diese eine energetische Ertüchtigung erzwingen.

Wenn Gebäude modernisiert werden, müssen die neu eingebauten Teile um 30 Prozent energieeffizienter sein als bisher. Das gilt für Außenwände, Fenster, Fenstertüren, Glasdächer, Außentüren, Decken und Dächer.

Eine weitere neue Detailregelung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dieses sieht vor, dass die unbedingten Nachrüstverpflichtungen der EnEV wirtschaftlich vertret- und zumutbar sein müssen. Dabei sind unbedingte Nachrüstverpflichtungen Maßnahmen, die ein Gebäudeeigentümer auch dann durchführen muss, wenn keine Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden sollen.

Ein Beispiel dafür ist die Dämmung der obersten Geschossdecke. Maßnahmen sind zumutbar, wenn die dafür erforderlichen Aufwendungen innerhalb einer angemessenen Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Ist dies nicht der Fall, kann die vorgeschriebene Maßnahme unterbleiben.

Diese neue Regelung der EnEV 2009 dürfte in Zukunft noch so manches Gericht beschäftigen. Denn es stellt sich die Frage, welche Fristen hierfür als angemessen gelten. Dem Rechtsanwalt Georg Hopfensperger zufolge kann dabei auf die Rechtsprechung zu den Sanierungsbeschlüssen in Wohnungseigentümergemeinschaften zurückgegriffen werden. "Danach kann eine Maßnahme, bei der die Amortisation des Zusatzaufwandes frühestens nach mehr als 20 Jahren eintritt, nicht als wirtschaftlich erachtet werden", heißt es in dem Buch "EnEV-Novelle 2009 und neue Heizkostenverordnung", das Hopfensberger gemeinsam mit der Rechtsanwältin Birgit Noack und dem Architekten Stefan Onischke verfasst hat. sth

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