Fördersätze werden zum 1. Juli 2012 erhöht

BMWi veröffentlicht neue Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung

Ab dem 1. Juli 2012 gibt es für die Vor-Ort-Beratung mehr Geld. © Pixelio/Gerd Altmann

Das BMWi hat die neue Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung veröffentlicht. Ab dem 1. Juli 2012 gibt es höhere Zuschüsse.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat die neue Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Wie bereits von EnBauSa.de berichtet fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bafa die Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort künftig mit 400 Euro, wenn es sich um Ein- und Zweifamilienhäuser handelt, und mit 500 Euro bei Mehrfamilienhäusern. Eine in die Vor-Ort-Beratung eingebettete Stromsparberatung kann zusätzlich mit 50 Euro gefördert werden. Für thermografische Aufnahmen gibt es zudem 25 Euro je Thermogramm, höchstens jedoch 100 Euro. Die erhöhten Fördersätze gelten bereits ab dem 1. Juli 2012.

Die Antragstellung kann ab sofort nur noch auf elektronischem Wege über ein eigens dafür eingerichtetes Online-Portal erfolgen. Auf diese Weise möchte das Bafa die Qualität der Anträge erhöhen. Auch bei der KfW wird die Antragstellung demnächst auf ein Online-Verfahren umgestellt. Das eigens entwickelte Online-Werkzeug für die Antragsstellung prüft die eingegebenen Daten direkt auf ihre Plausibilität.

Nach der neuen Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung müssen Energieberater nach einer Gebäudeanalyse ein individuelles Sanierungskonzept und einen Maßnahmenfahrplan entwickeln, mit dem das jeweilige Gebäude Effizienzhausniveau erreicht. Dabei ist die Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. "Dem Beratungsempfänger wird die Sanierung auf ein Effizienzhausniveau empfohlen und die zeitliche Reihenfolge der Maßnahmen, wenn sie schrittweise erfolgen soll, unabhängig davon, ob er dies zum aktuellen Zeitpunkt plant", heißt es im Richtlinientext.

Besonderen Wert legt das Wirtschaftsministerium auf die Unabhängigkeit der Berater. Wer bei der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beraters hat oder durch Dritte beeinflusst sein kann ist daher nicht antragsberechtigt. Dies gilt insbesondere auch für Berater, die einen Handwerksbetrieb führen oder dort beschäftigt sind oder die für einen Energieversorger arbeiten. sth

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