Anmeldung schützt vor deftigen Nachzahlungen

Besitzer von Photovoltaikanlagen sind Unternehmen

Einnahmen aus Solaranlagen müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Bild: BSW

Hausbesitzer, die Solaranlagen auf dem Dach installieren wollen, sollten sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren.

Hausbesitzer, die Solaranlagen zur Stromerzeugung auf dem Dach installieren wollen, sollten sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Das schützt vor deftigen Nachzahlungen an den Fiskus.

Private Hauseigentümer werden vielfach steuerlich zum Unternehmer, wenn sie selbst produzierten Strom zumindest teilweise in das öffentliche Stromnetz leiten und dafür vom Netzbetreiber Geld erhalten. "Sie sind verpflichtet, ihre gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen", so Haus und Grund Deutschland. Ein Gewerbe müsse dagegen nicht angemeldet werden.

Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtig. Der private Betreiber muss diese in seiner Steuererklärung angeben. Liegt der Gewinn jährlich bei unter 50.000 Euro, reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Ausgaben, die durch den Betrieb der Anlage entstehen, sind Werbungskosten. Dazu zählen beispielsweise die laufenden Betriebskosten der Anlage, die Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie die Kosten für eine Stromzählermiete und die Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten können die Nutzer über 20 Jahre abschreiben.

Für die Einnahmen aus der Stromeinspeisung fällt Umsatzsteuer an, sofern ein Betreiber sich nicht für die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheidet. Diese greift, wenn der Umsatz bei neu in Betrieb genommenen Anlagen jährlich unter 17.500 Euro liegt. Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen dann beim Finanzamt beantragen, dass die Kleinunternehmerregel angewendet wird. Auch der Netzbetreiber muss es wissen, damit er die Einspeisevergütung ohne die Umsatzsteuer berechnet und auszahlt.

Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung sind weniger Formalien. Die Anforderungen an Rechnungen sind geringer, außerdem muss der Betreiber nicht monatlich Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings können Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen. pgl

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