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Förderung durch das EEG ist möglich

Die Finanzierung einer Photovoltaik-Anlage wird auch durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterstützt. Dies greift allerdings erst, wenn die Anlage bereits installiert ist. Durch das EEG ist nämlich geregelt, dass der aus erneuerbaren Energiequellen gewonnene Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden kann. Wer zum Beispiel Strom aus einer kleinen Anlage (bis zu 30 Kilowatt) weiterleitet, erhält derzeit 43,01 Cent pro Kilowattstunde. Die Höhe dieses Betrages varriert je nach Anlage und dem Jahr der Inbetriebnahme.

Aktuelle Einspeisevergütung für Solarstrom

Die Vergütung ist für das Inbetriebnahmejahr und die folgenden 20 Jahre garantiert. Wurden im vergangenen Jahren noch Photovoltaik-Installationen auf Dächern, Fassaden und Freiflächen differenziert, wird ab 2009 nur noch zwischen Dach- und Freiflächenanlagen unterschieden. Derzeit gelten die folgenden Vergütungssätze in Cent pro eingespeister Kilowattstunde:

 

Anlage

=<30 kW

30 - 100 kW

> 100 kW

> 1000 kW

Auf Dachflächen bzw.an
Lärmschutz-wänden

 

 

43,01ct/kWh

 

 

40,91 ct/kWh

 

 

39,58 ct/kWh

 

 

33,00 ct/kWh

Freiflächen-anlagen

31,94 ct/kWh

31,94 ct/kWh

31,94 c/kWh

31,94 ct/kWh

Anlagen über 30 kWp erhalten für die Teile der Anlage, die über 30, 100 beziehungsweise 1000 kWp liegen, die jeweils reduzierte Vergütung.

Der Fassadenbonus entfällt seit 2009. Bei Selbstnutzung des produzierten Stroms beträgt die Vergütung 25,01 ct/kWh bis 30 kW.

Ist die Festschreibung der Einspeisevergütung ausgelaufen, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den zu dieser Zeit zu erwartenden Strompreisen. Konservative Schätzungen gehen von einer jährlichen Energiepreissteigerungsrate von 4 bis 9 Prozent aus.

Für die kommenden Jahre ist für Dachanlagen folgende Degression vorgesehen (jeweilige Reduktion der für die 20 Jahre nach Erstellung der Anlage garantierten Vergütung):

  • bis 100 kW:
    2010: 8,0 Prozent, ab 2011: 9,0 Prozent
  • ab 100 kW:
    2010: 10,0 Prozent
    Ab 2011: 9,0 Prozent (seit 2009)

Die Degressionssätze können sich leicht erhöhen und verändern, wenn Leistung zugebaut wird.

Weitere Informationen unter: www.erneuerbare-energien.de.

Der Staat kassiert mit

Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtig. Der private Betreiber muss diese in seiner Steuererklärung angeben. Liegt der Gewinn jährlich bei unter 50.000 Euro, reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Ausgaben, die durch den Betrieb der Anlage entstehen, sind Werbungskosten. Dazu zählen beispielsweise die laufenden Betriebskosten der Anlage, die Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie die Kosten für eine Stromzählermiete und die Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten können die Nutzer über 20 Jahren abschreiben.

Für die Einnahmen aus der Stromeinspeisung fällt Umsatzsteuer an, sofern ein Betreiber sich nicht für die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheidet. Diese greift, wenn der Umsatz bei neu in Betrieb genommenen Anlagen jährlich unter 17.500 Euro liegt. Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen dann beim Finanzamt beantragen, dass die Kleinunternehmerregel angewendet wird. Auch der Netzbetreiber muss es wissen, damit er die Einspeisevergütung ohne die Umsatzsteuer berechnet und auszahlt.

Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung sind weniger Formalien. Die Anforderungen an Rechnungen sind geringer, außerdem muss er nicht moantlich Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings können Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen.

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