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Umsatzsteuer auf Carport wird teilweise erstattet

Steuerurteil macht Solar-Carports attraktiver

Solar-Carport

Carports mit Solaranlage sind teilweise vorsteuerabzugsfähig. © mp-tec GmbH & Co. KG

Montiert ein Hausbesitzer auf seinem neuen Carport Fotovoltaikmodule, so kann er sich nicht nur die Umsatzsteuer für die Solarstromanlage selbst, sondern teilweise auch die für den Carport vom Finanzamt erstatten lassen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Erstritten hat die Entscheidung ein Steuerbürger, der 2008 die Dachfläche der auf seinem Grundstück vorhandenen Wagenremise durch den Anbau eines Carports erweitert hatte, auf dem er dann eine Fotovoltaikanlage errichtete. Der Carport wird seither zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet.
 

 
Mit der Installation einer Fotovoltaikanlage werden viele Hausbesitzer zum Unternehmer. Sie speisen Strom ins Netz ein und erzielen mit der gesetzlich garantierten Einspeisevergütung Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Damit sind sie auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, das heißt, sie können sich die auf die Anlage und ihre Montage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. "Neu ist nun, dass das Finanzamt auch die Umsatzsteuer auf einen neu errichteten Carport, auf dessen Dach eine Fotovoltaikanlage installiert wird, teilweise erstatten muss, obwohl dieser zum Unterstellen des privaten Fahrzeuges genutzt wird", berichtet Oliver Wicher, Fachanwalt für Steuerrecht in Stuttgart.

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