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Umsatzsteuer auf Carport wird teilweise erstattet

Steuerurteil macht Solar-Carports attraktiver

Carports mit Solaranlage sind teilweise vorsteuerabzugsfähig. © mp-tec GmbH & Co. KG

Wird auf einem Carport eine Fotovoltaikanlage installiert, kann der Hausbesitzer sich nicht nur die Umsatzsteuer für die Solaranlage, sondern auch die für den Carport vom Finanzamt zurückholen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des BFH hervor.

Montiert ein Hausbesitzer auf seinem neuen Carport Fotovoltaikmodule, so kann er sich nicht nur die Umsatzsteuer für die Solarstromanlage selbst, sondern teilweise auch die für den Carport vom Finanzamt erstatten lassen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Erstritten hat die Entscheidung ein Steuerbürger, der 2008 die Dachfläche der auf seinem Grundstück vorhandenen Wagenremise durch den Anbau eines Carports erweitert hatte, auf dem er dann eine Fotovoltaikanlage errichtete. Der Carport wird seither zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet.

Mit der Installation einer Fotovoltaikanlage werden viele Hausbesitzer zum Unternehmer. Sie speisen Strom ins Netz ein und erzielen mit der gesetzlich garantierten Einspeisevergütung Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Damit sind sie auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, das heißt, sie können sich die auf die Anlage und ihre Montage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. "Neu ist nun, dass das Finanzamt auch die Umsatzsteuer auf einen neu errichteten Carport, auf dessen Dach eine Fotovoltaikanlage installiert wird, teilweise erstatten muss, obwohl dieser zum Unterstellen des privaten Fahrzeuges genutzt wird", berichtet Oliver Wicher, Fachanwalt für Steuerrecht in Stuttgart.

Im Falle des Solarinvestors, der vor den Bundesfinanzhof gezogen war, hatte das zuständige Finanzamt den Vorsteuerabzug für den Carport nicht akzeptiert mit der Begründung, das Gebäude werde nicht unternehmerisch genutzt und stehe in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der gewerblich genutzten Fotovoltaikanlage. Das ließ sich der Steuerbürger nicht gefallen. Vor dem Bundesfinanzhof argumentierte er, die Dacherweiterung sei zu dem Zweck vorgenommen worden, eine größere Fotovoltaikanlage zu errichten, um zu einer höheren Stromerzeugung als bisher zu gelangen. Die nachträgliche Nutzung der Erweiterung auch als Unterstellmöglichkeit für einen PKW sei dabei von untergeordneter Bedeutung.

Die Dachfläche, so der Steuerbürger, wäre auch dann erweitert worden, wenn dort kein PKW hätte untergestellt werden können. Die Errichtung des Carports stehe deshalb in unmittelbarem und direktem Zusammenhang mit der Nutzung der Solaranlage. Diese Argumentation leuchtete den Bundesrichtern ein. "Da das Dach für die Installation einer PV-Anlage erforderlich war, besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den vom Kläger mittels seiner PV-Anlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine PV-Anlage auch unabhängig von einer Dachfläche zum Zweck der Stromerzeugung betrieben werden kann und dass die Bodeninstallation einer PV-Anlage durchaus möglich und üblich ist", begründete der BFH das Urteil.

"Einschränkend hat der Bundesfinanzhof allerdings festgehalten, dass für die teilweise Erstattung der Umsatzsteuer die unternehmerische Nutzung des Carports mindestens zehn Prozent betragen muss", erläutert Steueranwalt Wicher das Urteil. Zudem müsse der Betreiber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils, so der BFH, komme ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an Dritte zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage gegenübergestellt werde. Nicht zuletzt, um hier auf der sicheren Seite zu sein, ist es ratsam, dass Hausbesitzer die Investition sorgfältig mit entsprechenden Experten vorbereiten. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juli 2011, Az.: XI R 21/10)

von André Schneider

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