EnEV '14 macht Energieausweis für Vermieter und Verkäufer zur Pflicht

Minol bietet Energiekennwerte für Immobilienanzeigen per Mausklick

Nutzer von Immobilienscout-24 können bei der Anzeigenschaltung direkt online einen Energieausweis beantragen und erhalten vorläufige verbrauchsbasierte Energiekennwerte.

Messdienstleister Minol und das Immobillienportal Immobilienscout-24 bieten einen neuen Service. Nutzer können bei der Anzeigenschaltung im Portal direkt online einen Energieausweis beantragen und erhalten sofort die für das Inserat benötigten vorläufigen verbrauchsbasierten Energiekennwerte. Voraussetzung ist freilich, dass sie alle relevanten Gebäudeeckdaten wie Baujahr, Größe und Standort, den Energieverbrauch und Leerstände der vergangenen drei Jahre sowie Modernisierungsmaßnahmen parat haben.

Seit Inkrafttreten der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) am 1. Mai 2014 gelten neue Regeln für Immobilienanzeigen. Vermieter und Verkäufer müssen diverse Kennwerte aus dem Energieausweis des inserierten Objekts angeben – die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergieverbrauchs (bei Verbrauchsausweisen) oder des Endenergiebedarfs (bei Bedarfsausweisen) und die wesentlichen Energieträger der Heizung. Bei Wohngebäuden müssen Vermieter und Verkäufer zudem das Baujahr und die neue Energieeffizienzklasse anführen.

Im Rahmen des neuen Service kann während der Anzeigenerstellung direkt über ein Online-Formular für 44,95 Euro ein verbrauchsbasierter Energieausweis beantragt werden. Die Energieausweis-Software von Minol errechnet mit den benötigten Angaben die Energiekennwerte und sendet die relevanten Informationen für die Anzeige sofort als Vorab-Information zurück. Durch die Echtzeit-Rücklieferung der vorläufigen Kennwerte können Immobilienscout-24-Inserenten ihre Anzeigen direkt vollständig erstellen. Minol prüft die Daten und schickt den Energieausweis kurze Zeit später per Post und digital per Email an den Antragsteller. 

"Viele Vermieter und Verkäufer erfahren erst bei der Anzeigenschaltung, welche neuen Kennwerte sie für ihr Inserat brauchen", sagt Bernd Schäfer, Produktmanager für Energieausweise bei Minol. "Wir bieten eine schnelle und komfortable Lösung, bei der die Kunden den Bestellvorgang nicht unterbrechen müssen." Seit Anfang Mai seien auf diesem Weg bereits knapp 1.000 Ausweise ausgestellt worden, so Schäfer.

Der auf den Gebäude-Verbrauchsdaten der vergangenen drei Jahre basierende Energieausweis ist zwar vergleichsweise einfach zu erstellen, aber die Aussagekraft ist umstritten. Denn der Energieverbrauch eines Gebäudes hängt nicht nur von seinem baulichen Zustand, sondern auch vom Verhalten der Bewohner ab. Aussagekräftiger ist daher ein Bedarfsausweis, bei dem der Energiebedarf anhand der Gebäudehülle und der Haustechnik ermittelt wird. Dazu erfasst ein Fachmann vor Ort alle relevanten Daten, etwa die Gebäudeform, der Zustand der Fenster oder die Dämmung. Aus diesen Daten wird dann der Energiebedarf errechnet. Der Aufwand ist entsprechend größer.

Immobilienscout-24-Kunden können trotzdem auch den Bedarfsausweis über die Kooperation mit Minol anfordern. Für die Bestellung müssen sie ihre Kontakt- und die Gebäudedaten angeben. Minol beauftragt daraufhin einen Sachverständigen, der bei einer Vor-Ort-Besichtigung alle relevanten Daten aufnimmt. Wenige Wochen später erhalten die Inserenten dann den Energieausweis per Post.

Wer die Pflichtangaben in Anzeigen nicht macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bußgelder gibt es voraussichtlich aber erst nach Ablauf der Übergangsfrist im Mai 2015. Dennoch kommt es bereits jetzt zu Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs, wenn Kennwerte in Anzeigen fehlen. "Ob die Abmahnungen rechtens sind, ist noch nicht geklärt. Wir empfehlen trotzdem, die neuen Pflichten rund um den Energieausweis ernst zu nehmen und vollständig zu erfüllen", sagt Schäfer. "Auch bei bedarfsbasierten Ausweisen raten wir, Anzeigen erst mit den vollständigen Kennwert-Angaben online zu stellen." Im Falle einer Abmahnung empfiehlt Minol, den Absender und Anlass genau zu prüfen. Wird beispielsweise ein Verstoß gegen die EnEV 2014 oder das betreffende Inserat nicht konkret, sondern nur standardmäßig benannt, sollten Betroffene eine Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen — denn dadurch bekennen sie sich zu einem Wettbewerbsverstoß, der möglicherweise gar nicht vorliegt und akzeptieren alle damit verbundenen Pflichten. Quelle: minol / sth

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