Nachrüstpflicht bei Kessel und Dämmung

EnEV gilt auch für Gebrauchtimmobilien

Nachrüstpflichten aus der EnEV müssen erfüllt werden, wenn eine gebrauchte Immobilie gekauft wird.

Der selbstverständliche Umgang mit der EnEV bei Neubauten ist bei Erwerbern von gebrauchten Immobilien nicht in gleichem Maße gegeben. Darauf weist der Bauherrenschutzbund hin. Die EnEV 2014 enthält auch Regelungen für bestehende Immobilien. Mit der EnEV 2009 wurden erstmals Anforderungen formuliert, die durch die Eigentümer zu erfüllen sind. In der EnEV 2014 sind diese weiter präzisiert.

Auch wenn Erwerber erst nach dem Kauf von Nachrüstpflichten für Bestandsimmobilien erfahren, müssen sie sich drei im Abschnitt 3 der EnEV formulierten Basisforderungen stellen: Dem Austausch von Heizkesseln, der Dämmung wärmeführender Leitungen und der Dämmung der obersten Geschossdecke.

Grundsätzlich dürfen alle vor dem 1. Oktober 1978 installierten Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe nicht mehr betrieben werden. Für alle weiteren Kessel, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, ist der Betrieb auf maximal 30 Jahre befristet. Niedertemperatur- und Brennwertkessel mit hohem Wirkungsgrad sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Alle zugänglichen und wärmeführenden Leitungen, Formstücke und Armaturen in nicht geheizten Räumen sind lückenlos zu dämmen. Die EnEV formuliert dafür Mindestanforderungen, die nicht zu unterschreiten sind. Danach dürfen Leitungen nicht nur bis an die Wand oder Decke gedämmt werden. Auch Durchführungen durch Bauteile sollten mit Dämmung versehen werden. Denn kommt die Rohrleitung mit Mörtel oder Beton in Berührung, besteht Korrosionsgefahr.

Für Wohn- und Nichtwohngebäude, die vier Monate im Jahr mit mindestens 19 Grad beheizt werden, gilt, dass zugängliche Decken zu nicht beheizten Dachräumen zu dämmen sind. Dabei muss so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 Watt pro Quadratmeter und Grad Kelvin nicht überschritten wird – sofern die Anforderungen an den baulichen Mindestwärmeschutz nicht bereits erfüllt sind. Ersatzweise kann das darüber liegende Dach gedämmt werden. Bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen kann der Mindestwärmeschutz gegeben sein. Ist die Dämmung nicht einsehbar, sollte eine Überprüfung durch einen Energieberater erfolgen.

Die Pflicht zur Nachrüstung der Wärmedämmung, die auch für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt, besteht bis zum 31.12.2015. Ausgenommen sind selbstgenutzte Häuser mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine bereits vor dem 1. Februar 2002 vom Eigentümer bewohnt wurde. Hier greift die Pflicht zur Dämmung bei Eigentümerwechsel mit einer Frist von zwei Jahren. Daraus ergibt sich auch rückwirkend eine Nachrüstungspflicht.

So können Eigentümer, die zwischen dem 1.2.2002 und dem 1.1.2013 eine Immobilie erworben haben, bereits mit der EnEV in Verzug sein. Das kann teuer werden. Für Verstöße gegen die Nachrüstungspflicht droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

Mit der Herstellung der entsprechenden Dämmqualität ist es nicht getan. So ist oft das Verlegen einer Dampfbremse bzw. -sperre erforderlich, um Feuchteschäden zu vermeiden. Begleitende Maßnahmen sind oft teurer als die Dämmung selbst. Das steigert die Gesamtkosten mehr, als sich aus den eigentlichen Anforderungen vermuten lässt.

Die EnEV sieht das Nachrüsten der Wärmedämmung in Zusammenhang zur Wirtschaftlichkeit. So sind die Forderungen nur umzusetzen, wenn sie sich in einer angemessenen Frist als wirtschaftlich erweisen. Derzeit werden dafür zehn Jahre angenommen. Eine Klarstellung durch aktuelle Rechtsprechung gibt es noch nicht. Quelle: BSB / pgl

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