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DIBT hat neue Auslegungen zur Dachdämmung veröffentlicht

Dämmung des Dachs macht auch ohne Pflicht Sinn

Fenster im sanierten Dach

Fenster gehören bei der Sanierung des Dachs dazu. © Roto

Die Sanierung eines Dachs bietet viele Vorteile. Das gilt auch für den Sommer. Unter einem gut gedämmten Dach ist es weniger heiß, die Wohnbehaglichkeit steigt. Im Winter sind die Argumente sowieso einleuchtend: ein nicht gedämmtes Dach ist wie ein Loch im Geldbeutel. Wärme entweicht, das kostet auf Dauer viel Geld. Es gibt also gute Argumente, sich der Sanierung und Dämmung des Dachs anzunehmen. Aber: Einen Zwang, dies auf jeden Fall bis Ende 2011 zu erledigen gibt es nicht.

Zunächst gilt: Für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die eine der dortigen Wohnungen seit vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen, gibt es 2011 keine Nachrüstpflicht für die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs. Diese besteht erst bei einem Eigentümerwechsel und ist dann vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Er hat zwei Jahre Zeit dazu. War der Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 und es sind noch keine zwei Jahre verstrichen, muss er die oberste Geschossdecke so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Bei einem späteren Eigentümerwechsel muss ein Wert von 0,24 Watt/(m²K) erreicht werden. Nachgerüstet werden muss aber bei größeren Wohneinheiten. Darauf sollten auch Mieter achten.

Wichtig ist der Zusatz in der derzeit geltenden Energieeinsparverordnung, dass keine nachträgliche Dämmung notwendig ist, "soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können." Das betrifft insbesondere die Häuser, bei denen an Dach oder oberster Geschossdecke schon gedämmt wurde, aber nicht ausreichend.

Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, erklärt das Deutsche Institut für Bautechnik in seiner jüngsten Staffel zur EnEV-Auslegung. Diese Publikation soll die Rechtssicherheit für Architekten, Bauherren und Handwerker erhöhen. Die Tatsache, dass es bereits 15 Staffeln von Veröffentlichungen mit jeweils mehrseitigen Hinweisen zur Auslegung der EnEV gibt zeigt wie komplex die Materie ist. Es bestehe keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung, wenn die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits "über eine durchgehende, allenfalls durch Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines Dämmstoffs verfügt", heißt es dort.

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