Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Hintergrundpapier soll die Diskussion versachlichen

Niedersachsen klärt über Umgang mit HBCD-Dämmung auf

Baustellenabfälle mit EPS dürften mittlerweile kein HBCD mehr enthalten. © B. Baumann

Die Klima- und Energieagentur Niedersachsen erklärt in einem Hintergrundpapier, wie mit EPS mit HBCD in der Entsorgung umgegangen werden muss.

Die Klima- und Energieagentur Niedersachsen hat ein Hintergrundpapier vorgelegt, das Bauherren, Handwerker und Entsorger darüber informiert, wie mit Polystyrol-Dämmstoffen mit HBCD in der Entsorgung umzugehen ist.

In Niedersachsen gilt, dass Bauabfallgemische, deren Anteil HBCD-haltiger Dämmstoffabfälle weniger als 20 Volumenprozent beträgt, als nicht gefährlich einzustufen sind. Diese Bauabfallgemische können weiter als "nicht gefährliche Abfälle" in Abfallverbrennungsanlagen entsorgt werden. Diese brauchen dazu keine Sondergenehmigung.

Die niedersächsische Gesellschaft zur Endlagerung von Sonderabfall hat in einem Papier ausführlich die Einzelheiten erläutert. Sie unterscheidet einerseits zwischen Monofraktionen, das heißt einer Verwertung von Abbruch, der nur aus Polystyrol besteht und Gemischen und andererseits Baustellenabfall.

Bei den als Monofraktion anfallenden Polystyrol-Dämmplatten aus Abbruch-oder Sanierungsmaßnahmen sei davon auszugehen, dass ein gefährlicher Abfall vorliegt. Ein Gegenbeweis könne nur analytisch durch Beprobung erbracht werden. Die Entsorgung muss dann in speziell zugelassenen Sonderabfall- oder Hausmüllverbrennungsanlagen erfolgen.

Bei im Rahmen von Neubauten oder Sanierungsmaßnahmen anfallenden Resten und Verschnitten von Dämmmaterial-Neuware richtet sich die Einstufung nach der seit 2016 verpflichtenden Kennzeichnung als HBCD-haltig durch die Hersteller. Eine Untersuchung sei entbehrlich, wenn die Dämmmaterial-Neuware nicht als HBCD-haltig gekennzeichnet ist und aktuell verkauft und verbaut wird. Restbestände an nicht gekennzeichneten HBCD-haltigen Dämmstoffen durften nur bis zum 22. Juni 2016 verkauft und verbaut werden. Verschnitt aus diesen Materialien kann werkstofflich recycelt werden.

Wenn Bauabfallgemische vorliegen, bei denen HBCD-haltige Dämmstoffabfälle in nur untergeordneten Anteilen vorhanden sind, sei es vertretbar, diese Abfallgemische als nicht gefährliche Abfälle in Abfallverbrennungsanlagen zu entsorgen. Bis zu 20 Volumenprozent HBCD-haltiger Dämmstoffe gelten dabei als "untergeordnet".

Wenn sich aus den oben genannten Faustformeln keine Einstufung als nicht gefährlicher Abfall rechtfertigen lässt, muss eine Beprobung erfolgen. Die ist per Schnelltest auf Basis der Röntgenfluoreszenzanalyse möglich. pgl

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