Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Verkäufer haftet auch für Folgeschäden und Handwerkerkosten

EU stärkt Verbraucher bei Materialkauf im Baumarkt

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei Materialschäden der Verkäufer auch für Folgekosten haftet.

Viele private Bauherren kaufen Fenster, Türen, Fliesen, Tapeten und Bodenbeläge im Baumarkt, mitunter sogar im Internet. Bislang haftet der Baumarkt nur für das Material, muss aber Handwerkerkosten für den Austausch nicht ersetzen. Das könnte sich nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nun ändern.

Sparsamkeit durch Einkauf im Baumarkt könne teuer werden, wenn das Material Mängel hat, warnt Baufachanwältin Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein. Ein klassischer Fall: Der Kunde kauft im Baumarkt Parkett und lässt es vom Handwerker verlegen. Der Handwerker erkennt nicht, dass das Material Mängel hat. Erst Wochen später löst sich die obere Schicht des Bodens ab. "Selbstverständlich hat der Kunde das Recht auf mangelfreie Ware", erläutert die Juristin. Deshalb müsse ihm der Baumarkt auch das Material ersetzen. Auf den Handwerkerkosten für den Ein- und Ausbau allerdings blieb der Kunde bislang sitzen. Dies wird sich nun möglicherweise ändern. Denn am 16. Juni 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Verkäufer nicht nur das mangelhafte Verbrauchsgut umtauschen muss, sondern auch die Folgekosten tragen muss (Rs C-65/09).

Damit ist der Baumarktkunde aus dem Schneider. Zumindest theoretisch. Wie sich das neue Recht umsetzen lässt und welche rechtlichen Schritte der Kunde dabei unternehmen muss, das wird die Praxis in nächster Zeit zeigen.

Einfacher ist die Situation aus Sicht der Juristin, wenn der Kunde einen Handwerker beauftragt, der das Material mitbringt. Baut der Handwerker fehlerhaftes Parkett ein, dann müsse er es im Rahmen seiner Gewährleistung auch auf eigene Kosten wieder ausbauen und entsorgen sowie neues, fehlerfreies Material einbauen. In diesem Fall handele es sich um einen Werkvertrag.

Der Kunde habe mit dem Handwerker einen Vertrag über die Herstellung eines Werkes, in dem Fall des Bodens abgeschlossen. Also müsse der Unternehmer auch vertragsgemäß liefern. Im Falle einer Reklamation hat es der Kunde auch nur mit einem Vertragspartner zu tun.

Zur Vorsicht mahnt die ARGE Baurecht nach wie vor beim Kauf von Baustoffen über das Internet. "Viele Verbraucher machen sich keine Gedanken, was es rechtlich bedeutet, wenn sie beispielsweise eine Haustür in Italien bestellen oder Terrakotta fliesen in Griechenland", beobachtet Heike Rath. Wird die Ware geliefert und hat Mängel, muss der Käufer einiges klären, etwa nach welchem Recht der Fall behandelt wird und welches Gericht gegebenenfalls überhaupt zuständig ist. "Diese und andere Fragen sind inzwischen auf europäischer Ebene geregelt worden. Seit dem 17. Dezember 2009 gilt die so genannte 'RomI-Verordnung'", erklärt Rath den Sachverhalt. Eine EU-Verordnung gelte immer unmittelbar. Anders als bei einer Richtlinie der EU bedürfe es keiner weiteren Umsetzung in das deutsche Recht, erläutert die Fachanwältin. Allerdings gebe  es keine allgemein gültigen Empfehlungen. Jeder Fall müsse vorab unabhängig beurteilt werden. Quelle: ARGE Baurecht / pgl

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