Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Nach Sturm oder Hagel kann Sanierungspflicht bestehen

EnEV ist auch bei Notreparaturen Pflicht

Putzreparaturen nach Hagelschäden fallen nicht unter die EnEV. © P. Grund-Ludwig

Gebäudesanierung nach Hagel- oder Sturmschäden kann unter die Energieeinsparverordnung fallen.

Müssen Dächer und Fassaden, die bei Naturkatastrophen wie Hagel- oder Sturmschäden oder Hochwasser beschädigt wurden, entsprechend der aktuellen Energieeinsparverordnung saniert werden? Bei größeren Maßnahmen auf jeden Fall.

"Die EnEV macht keinen Unterschied, ob es sich um eine geplante Sanierungsmaßnahme oder die Reparatur nach einem Elementarschaden handelt", betont Martin van Hazebrouck. Er ist Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium des Innern und Experte für Fragen der EnEV in Bayern. Die EnEV ist Ländersache, die Auslegung kann also von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Allerdings gibt es eine Arbeitsgruppe, die förderalen Wildwuchs verhindern soll und länderübergreifende Auslegungen vereinbart hat. Die dienen aber nur als Richtschnur und haben keinen Gesetzescharakter.

Grundsätzlich gilt: Wer mehr als zehn Prozent von Dach, Fenster oder Fassade renoviert, muss dies entsprechend der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung durchführen. Derzeit ist dies noch die EnEV 2009, die EnEV 2014 ist noch nicht durch den Bundesrat. Ein Inkrafttreten wird für 2014 erwartet.

Zur EnEV-konformen Sanierung ist der Hausbesitzer verpflichtet, ausführende Handwerker müssen ihn darauf hinweisen. Allerdings muss nicht jeder, dem Hagel Löcher in die Fassade geschlagen oder der Sturm Ziegel abtragen hat, eine Komplettsanierung von Dach oder Fassade in Auftrag geben.

Zum einen gilt die Einschränkung, dass die Anfoderungen der EnEV dann nicht erfüllt werden müssen, wenn weniger als zehn Prozent eines Bauteils angefasst werden. Dann kommt es noch darauf an, wie tiefgreifend die Arbeiten sind, die durchgeführt werden. Einzelheiten dazu legen die Auslegungen der Arbeitsgruupe fest, die online auf der Seite des BBSR nachzulesen sind.

Die halten unter anderem fest, dass eine Erneuerung des Außenputzes, die zu einer der aktuellen EnEV entsprechenden Dämmung verpflichtet, nur dann vorliegt, wenn der alte Putz abgeschlagen wird. "Beim Putz geht man davon aus, dass die Wirtschaftlichkeit einer Dämmung nach EnEV dann gegeben ist wenn der Putz ohnehin vollständig erneuert wird", so Hazebrouck. Wird nur ausgebessert, gibt es keine Verpflichtung zur Wärmedämmung.

Allerdings sollte man dennoch immer, wenn größere Arbeiten an der Fassade vorgenommen werden darüber nachdenken ob man die Gelegenheit nicht nutzt, etwas für die bessere Dämmung der Gebäudehülle zu tun. Auf dem WDVS-Infoportal gibt es eine Beispielrechnung, ob und wann sich das rechnet. Ähnliches gilt auch für die Ausbesserung anderer Fassadensysteme.

Eine Reparatur geschädigter Stellen ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV. Selbst wenn mehr als zehn Prozent stark beschädigt sind und abgeschlagen werden müssen, muss im Prinzip nur der beschädigte Teil saniert werden.

Beim Dach ist die Sache noch komplizierter. Da gilt die Dämmpflicht ohnehin nur dann, wenn das Dach bislang noch gar nicht gedämmt war. Bei bereits vorhandener Dämmung, und sei sie auch gering, gehen die Fachleute davon aus, dass erneute Dämmung unwirtschaftlich und deshalb nicht verpflichtend ist.

Gab es Schäden am Dach, kommt es außerdem darauf an, wie gravierend diese sind. Wenn nur Ziegel weggeflogen sind und die wasserführende Schicht noch in Ordnung ist, dann müssen auch nur neue Ziegel aufgelegt werden. Für solche Schäden kommt die Elementarschadenversicherung auf, wenn Sturm und Hagel versichert sind.

Sind Teilflächen ganz kaputt, wird es für den Hausbesitzer schwierig. Gedämmt werden müssen dann laut Gesetz nur die zerstörten Teilflächen, auch wenn das keinen Sinn macht. Hier könnten also unerwartete Kosten auf die Hausbesitzer zukommen, die nicht von der Versicherung übernommen werden. "Wenn es zu unbilligen Härten kommt, lässt die Energieeinsparverordnung auch eine Einzelfallbetrachtung zu mit der Möglichkeit, von den Anforderungen der EnEV zu befreien", betont van Hazebrouck.

Gut für Hausbesitzer, wenn tatsächlich Sanierungszwang besteht: Haben sie eine Elementarschadenversicherung gegen Sturm oder Hagel, bezahlen in diesen Schadensfällen in der Regel die Versicherungen die Sanierung. Allerdings nur das, was Pflicht ist, betont Michael Kuhn, Sprecher der SV Versicherung: "Wer durch die EnEV verpflichtet ist, sein Dach zu sanieren, bekommt die Aufwendungen dafür von der Versicherung ersetzt. Allerdings nur die, die tatsächlich den beschädigten Teil betreffen." von Pia Grund-Ludwig

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