Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Die meisten Geschossdecken gelten als ausreichend gedämmt

EnEV-Auslegung reduziert Dämmpflicht weiter

Nach der neuesten Auslegung sind die meisten Geschossdecken bereits ausreichend gedämmt. © Ursa

Mit der neuen Staffel der EnEV-Auslegungen fallen die meisten Häuser aus der Pflicht, die oberste Geschossdecke zu dämmen.

Wer die bisherige Auslegung der EnEV 2009 im Kopf hatte und die oberste Geschossdecke seines Hauses gedämmt hat, hat damit möglicherweise mehr getan als gesetzlich notwendig. Das geht aus der jüngsten Staffel der Auslegungen hervor, die das BBSR regelmäßig veröffentlicht.

"Die oberste Geschossdecke gilt auch als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2003-07 entspricht; davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden", heißt es darin. Darauf verweist der Jurist Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus und Grund. In der Staffel wird konkretisiert, wie die Nachrüstpflicht bei bereits gedämmten Dächern zu sehen ist. Diese Auslegung durch Experten des BBSR sei zwar nicht bindend, so Happ, in der Regel orientierten sich die Behörden aber daran.

Für Hausbesitzer, die dämmen wollen und diese Maßnahmen jetzt beginnen kann das zur Konsequenz haben, dass sie die Ausgaben nicht mehr so einfach wie bisher auf die Mieter umlegen können, da sie mehr tun als das Gesetz verlangt. Sie müssen die Energieeinsparung dann konkret nachweisen damit sie umlagefähig ist. "Wir raten den Leuten, zu schauen ob es sich lohnt. In der Regel ist die Bereitschaft aber auch größer etwas zu tun, wenn es keine Zwangsmaßnahme ist", so die Erfahrung des Juristen aus der Beratung. Die jetzige Auslegung sorge aber auf jeden Fall für Verwirrung und bringe die Berater teilweise in Erklärungsnot: "Bislang haben wir vielen Mitgliedern gesagt, dass sie die Geschossdecken dämmen müssen, nun, kurz bevor die Dämmpflicht in Kraft tritt, ist das anders", ärgert sich Happ. Das könne die Tendenz des Abwartens verstärken, die man bei der Sanierung beobachte.

Für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die eine der dortigen Wohnungen seit vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen, gibt es 2011 keine Nachrüstpflicht für die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs. Diese besteht erst bei einem Eigentümerwechsel und ist dann vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Er hat zwei Jahre Zeit dazu. War der Eigentümerwechsel vor dem 1. Januar 2010 und es sind noch keine zwei Jahre verstrichen, muss er die oberste Geschossdecke so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Bei einem späteren Eigentümerwechsel muss ein Wert von 0,24 Watt/(m²K) erreicht werden. Nachgerüstet werden muss aber bei größeren Gebäuden.

Wichtig ist der Zusatz in der derzeit geltenden Energieeinsparverordnung, dass keine nachträgliche Dämmung notwendig ist, "soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können." Das betrifft insbesondere die Häuser, bei denen an Dach oder oberster Geschossdecke schon gedämmt wurde, aber nicht ausreichend.

Bei 10 Prozent Änderungen der Bauteilfläche eines Hauses greift aber dennoch die EnEV 2009. Werden größere bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt, müssen diese neuen Bauteile einen 30 Prozent besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert. Alternativ kann der Jahresprimärenergiebedarf des gesamten Gebäudes um 30 Prozent sinken.

Besondere Regelungen gelten in Baden-Württemberg. Dort ist bei einem Austausch der Heizung vorgeschrieben, dass diese 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs aus Erneuerbaren deckt. Der Eigentümer kann sich aber auch dazu entscheiden, statt dessen besonders gute Wärmedämmung am Dach zu realisieren. Die Dämmwerte müssen dann die EnEV deutlich übertreffen. Bereits bestehende Dämmung kann nachträglich angerechnet werden. pgl

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