Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Nachrüstung muss bis Ende 2015 nach DIN 4108-2 erfolgen

EnEV 2014 verpflichtet zur Dämmung am Obergeschoss

Oberstes Geschoss oder Dach müssen auch im Bestand bis 2015 der DIN 4108-2 entsprechen. © B. Baumann

Die Nachrüstung der obersten Geschossdecke oder die Dämmung des Dachs nach nach DIN 4108-2 wird mit der EnEV 2014 bis Dezember 2015 Pflicht.

Am 1. Mai 2014 tritt die EnEV 2014 in Kraft. Sie enthält auch zahlreiche neue Anforderungen an die Dämmung von Dächern und Wänden. Eine Übersicht über die notwendigen <link fileadmin user_upload bauen_und_sanieren finanzen_beratung enev_2014_und_daemmung.pdf _blank im bereich der>Maßnahmen im Bereich der Dämmung hat das FIW im Auftrag des GDI erstellt.

Dabei verweisen die Fachleute unter anderem auf einen Punkt, der bislang in der Diskussion häufig übersehen worden ist. Die Energieeinsparverordnung enthält eine Nachrüstpflicht, die über das jetzige Maß der EnEV 2009 hinausgeht. Die sah nach Auslegung der zuständigen Arbeitsgruppe im BBSR eine Nachrüstpflicht nur dann vor, wenn ein Dach überhaupt nicht gedämmt war. Waren schon Maßnahmen erfolgt, entfiel die Dämmpflicht, auch wenn die Dächer oder die oberste Geschossdecke nur ungenügend gedämmt waren.

Das könnte nun anders werden. Die Energieeinsparverordnung EnEV 2014 definiert die Pflicht zum Dämmen allein über den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 als unbedingte Anforderung. Die betrifft nicht nur die Dämmung gegen Auskühlung, sondern auch den Schutz vor sommerlicher Überhitzung. Unbedingte Anforderung bedeutet, dass sie nach einer Übergangsfrist umzusetzen ist. Diese Frist läuft noch bis 31. Dezember 2015.

Kaum vorstellbar ist aber, wie diese Dämmpflicht durchgesetzt werden soll. Für selbst  genutzte Eigenheime gilt sie nur eingeschränkt. Wenn in einem Ein- und Zweifamilienhaus der Eigentümer einer der Wohnungen vom 1. Februar 2002 an selbst bewohnt hat, entfällt die Dämmpflicht. Wer sollte dort auch auf den Dachboden gehen um zu schauen ob gedämmt ist und die Maßnahmen einfordern? Einfacher hätten es möglicherweise Mieter. Die könnten vom Vermieter verlangen, dass er seiner Dämmpflicht nachkommt. Um sicherzugehen, muss der Bauteilquerschnitt bekannt sein.

Auf jeden Fall gilt aber, dass die Maßnahmen nur erfolgen müssen, wenn Einsparungen zu ewarten sind, die die Investitionen rechtfertigen. Zu befürchten ist, dass alle Beteiligten wieder einmal auf die Auslegung der Arbeitsgruppe im BBSR warten müssen, um hier juristisch auf der sicheren Seite zu sein.

Die Autoren der FIW-Studie gehen außerdem davon aus, dass Gebäude, die an der Schwelle zur nächstbesseren Klasse stehen, verstärkt detaillierte Wärmebrückenberechnungen benötigen. "Damit in Verbindung steht ein verstärkter Bedarf an Schulung und produktbezogenen Wärmebrückenkatalogen", schreiben sie.

Neu ist, dass die EnEV 2014 bei einer Putzerneuerung nicht auf Außenwände anzuwenden ist, wenn diese nach dem 31. Dezember 1983 errichtet wurden. Geändert wurde auch die Forderung zur nachträglichen Kerndämmung von zweischaligem Mauerwerk. Da galt bisher die Anforderung der Verordnung als erfüllt, wenn der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt war und der Dämmstoff einen maximalen Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,040 W/(m²·K) hatte. Diese Größe wurde auf 0,045 W/(m²·K) erhöht. Damit können vor allem nachwachsende Rohstoffe einfacher eingesetzt werden.

Bei der Innendämmung darf die gedämmte Wand nach der EnEV 2009 den U-Wert von 0,35 W/(m²·K) nicht überschreiten. Das wurde gestrichen. Nun sind die Fachleute in der Pflicht. Sie müssen vor der Ausführung den bestehenden Wandaufbau sorgfältig analysieren.

In der EnEV 2014 werden im Bauteilverfahren nun das Schräg- und Flachdach zusammengefasst. Die U-Werte bleiben erhalten. Die Definition der Dachhaut wurde präzisiert und ergänzt. Der Text wurde dahingehend präzisiert, dass mit der Sanierung der Dachhaut die Eindeckung einschließlich der darunter liegenden Lattung gemeint ist. Bei den Flachdächern wurde noch explizit die Erneuerung der Abdichtung aufgenommen.

Dach-Bauteile, die nach dem 31. Dezember 1983 und unter Einhaltung der energiesparrechtlichen Vorschriften errichtet wurden, unterliegen bei einer Sanierung nun nicht mehr den Anforderungen im Bauteilverfahren. Das bedeutet, dass das komplette Bauteil nicht mehr auf den Stand der aktuellen EnEV gebracht werden muss, auch wenn mehr als zehn Prozent angefasst werden.

Die Verschärfung von 20 Prozent bei den Transmissionswärmeverlusten der Außenbauteile bedeutet eine Verringerung des U-Wertes der Außenwände von derzeit 0,28 auf dann 0,22 W/(m²·K). Für monolithische Außenwandkonstruktionen bedeutet das, dass in der Wandstärke 30 Zentimeter der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit für das Mauerwerk 0,070 W/(m·K) oder niedriger sein muss. Das ist fast für alle Materialien nur noch mit Dämmstofffüllung möglich.

Praktisch alle Gebäude im Geschosswohnungsbau werden demnach zukünftig mit gefüllten Produkten oder in massiver Bauweise mit Zusatzdämmung realisiert werden müssen. von Pia Grund-Ludwig

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