Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Mietspiegel gilt für den Zustand bei Vermietung

Verbesserung durch Mieter kein Grund für höhere Miete

Wohnwertverbesserungen durch den Mieter dürfen kein Grund für eine anschließende Mieterhöhung sein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Wohnwertverbesserungen des Mieters dürfen bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. "Die Entscheidung ist richtig. Der Bundesgerichtshof stellt damit sicher, dass Mieter Investitionen in ihre Wohnung nicht doppelt zahlen müssen", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.

Zum Hintergrund: Mieter in Hamburg hatten ihre Mietwohnung saniert und auf eigene Kosten Bad und Heizung einbauen lassen. Anschließend stufte der Vermieter die Wohnung in die Mietspiegelrubrik "mit Bad und Sammelheizung" ein und erhöhte die Miete. Dem widersprach der BGH. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter selbst vorgenommen und finanziert hat, seien bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, so das Gericht. Im Rahmen des Mieterhöhungsverfahrens muss die Wohnung in das Mietspiegelfeld "ohne Bad und Sammelheizung" eingestuft werden. Siebenkotten weiter: "Der BGH hat vernünftigerweise festgestellt, dass Vermieter, die eine unsanierte Wohnung vermieten, auch nur Miete oder Mieterhöhungen für unsanierte Wohnungen verlangen können. Sie dürfen sich nicht die Sanierung der Wohnung zuerst von ihren Mietern ausführen und bezahlen lassen und dann gleichzeitig Mieterhöhungen für sanierte Wohnungen fordern." pgl

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