Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Hausmüllverbrennung bei geringem HBCD-Anteil weiter erlaubt

Erste Bundesländer regeln Entsorgung von HBCD-Dämmung

Bauabfall mit HBCD soll weiter dem Hausmüll beigemischt werden dürfen. © B. Baumann

Nach Niedersachsen haben auch Baden-Württemberg und Hessen Erlasse bekanntgegeben, die die Entsorgung von alter WDVS-Dämmung mit HBCD regelt.

Die Debatte um die Entsorgung von Dämmstoffen mit HBCD hat in den vergangenen Wochen hohe Wellen geschlagen. Handwerker hatten Probleme, Bauschutt mit Dämmung zu entsorgen. Baden-Württemberg und nun auch Hessen haben mit Erlassen die Rahmenbedingungen geklärt. Niedersachsen hatte dies bereits Ende September getan.

Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat in einem Erlass die Rahmenbedingungen klargestellt, unter denen Müllverbrennungsanlagen auch weiterhin HBCD-haltige Dämmstoffe verbrennen können. Zudem hatte das Ministerium die Betreiber der sechs Müllverbrennungsanlagen im Land sowie die betroffenen Verbände zu einem Gespräch eingeladen.

Anlass waren Beschwerden insbesondere von Handwerkern, Privatpersonen und von Seiten der Entsorgungs- und der Bauwirtschaft über Probleme bei der Entsorgung HBCD-haltiger Dämmstoffe. Dämmstoffe, die mehr als 0,1 Prozent HBCD enthalten, sind seit dem 1. Oktober als "gefährliche Abfälle" eingestuft. Da den meisten Hausmüllverbrennungsanlagen im Land die erforderliche Zulassung zur Entsorgung gefährlicher Abfälle fehlt, verweigern sie nun die Annahme dieser Stoffe.

"Wir sehen einen pragmatischen Weg, damit das langlebige und für die Umwelt schädliche HBCD aus den früher verwendeten Dämmplatten auch weiterhin in den Müllverbrennungsanlagen im Land verbrannt und somit sicher zerstört werden kann", erklärte Umweltminister Franz Untersteller. In einem Erlass weist das Ministerium darauf hin, dass HBCD-haltige Dämmplatten abweichend vom Grundsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bis auf weiteres nicht an der Baustelle getrennt werden müssen, da die Trennung für das anschließende Verbrennen derzeit keine Vorteile bietet.

Hausmüllverbrennungsanlagen können solche Abfallchargen mit weniger als 0,5 m³ HBCD-haltigen Dämmplatten pro Tonne Gesamtgewicht wie bisher verbrennen, da es sich den gesetzlichen Bestimmungen zufolge hierbei nicht um "gefährlichen" Abfall handelt. Denn aufgrund des relativ geringen Gewichts der Dämmplatten beträgt der Gewichtsanteil des HBCD in einem solchen Fall weniger als 0,1 Prozent.

Wenn der Wert von 0,5 m³ HBCD-haltigen Dämmplatten pro Tonne Gesamtgewicht überschritten wird, liegt zwar "gefährlicher Abfall" vor und die Hausmüllverbrennungsanlagen benötigen hierfür eine förmliche Zulassung. "Diese formale Hürde können die Betreiber der Anlagen aber leicht überwinden", erklärte Minister Untersteller weiter. "Hierzu müssen sie lediglich den notwendigen Antrag für eine Änderung ihrer Genehmigung stellen." Die Behörden würden dann mit Blick auf die schwierige Entsorgungslage ab diesem Zeitpunkt das Verbrennen von HBCD bis zum Abschluss des Verfahrens dulden, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine sichere und umweltgerechte Zerstörung des Stoffes HBCD vorliegen.

Diese Beurteilung sei kurzfristig möglich, da in den Anlagen schon bis Ende September die Stoffe zusammen mit dem Hausmüll verbrannt wurden. Aufgrund der bisher vorliegenden Erfahrungen seien keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Er erwarte daher von der gewerblichen Wirtschaft, dass sie sich jetzt zeitnah um die ihr obliegende Beseitigung der Dämmabfälle kümmere, so Untersteller.

"Wir haben die Situation der Handwerksbetriebe und Entsorger in Hessen sehr ernst genommen und mit Hochdruck an einer kurzfristigen Lösung gearbeitet. Darum haben wir einen Erlass vorbereitet, der es möglich macht, Baumischabfälle mit Anteilen der HBCD-haltigen Dämmstoffe in einer bestimmten Konzentration wie gehabt in Hausmüllverbrennungsanlagen zu entsorgen", so Umweltministerin Priska Hinz in Wiesbaden. Der Erlass wurde den Aufsichtsbehörden, den Müllheizkraftwerksbetreibern und Handwerkskammern zugeleitet.

Der Erlass regelt, dass HBCD-haltige Dämmplatten abweichend vom Grundsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bis auf weiteres nicht an der Baustelle getrennt werden müssen. Darüber hinaus handelt es sich, wenn im Baumischabfall nicht mehr als 0,5 Kubikmeter HBCD-haltige Dämmplatten pro Tonne Gesamtgewicht enthalten sind, nicht um gefährlichen Abfall. Dieser kann dann wie bisher in Hausmüllverbrennungsanlagen verbrannt werden. "Damit wird sich der Entsorgungsengpass in Bezug auf Polystyrol deutlich entspannen. Nun gilt es, gemeinsam mit Aufbereitungs- und Verbrennungsanlagen eine Lösung für die Entsorgung von Monochargen zu finden", so die Ministerin. Bei Monochargen handelt es sich um getrennt gesammelten Abfall einer Sorte.

Seit 1. Oktober müssen Monochargen von HBCD-haltigen Dämmstoffen als gefährlicher Abfall gekennzeichnet werden. Diese dürfen dann nur in Müllheizkraftwerken (MHKW) entsorgt werden, die dafür eine zusätzliche Genehmigung haben. Derzeit ist dies nur bei einem von vier hessischen MHKW der Fall. von Pia Grund-Ludwig

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