Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Neue Staffel zur Auslegung gibt Antworten zu Praxisfragen

BBSR klärt Anforderungen der EnEV 2014 bei neuem Putz

Bei der umfangreichen Sanierung von Fassaden greift die EnEV. © Fermacell

Wie die Sanierung des Putzes nach EnEV 2014 gemacht werden muss erklärt eine neue Staffel zur Auslegung der Energieeinsparverordnung.

Die Auslegung der Energieeinsparverordnung wirft in der Praxis viele Fragen auf. Eine Arbeitsgruppe aus Bundes-und Länderministerien befasst sich mit diesen Praxisfragen und veröffentlicht die Antworten nach und nach. Das soll die Rechtssicherheit erhöhen.

In der aktuellen Staffel von Antworten zur EnEV 2014, die seit Januar online ist, geht es unter anderem um die Frage, was bei einer Erneuerung des Putzes zu beachten ist, denn die EnEV 2014 stellt Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand, wenn der Außenputz auf mehr als einer Bagatellfläche erneuert wird. Ausnahmeregelungen gibt es für Gebäude, die unter Einhaltung der damals geltenden EnEV nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert wurden.

Sonderregelungen sind auch vorgesehen für Fälle der begrenzten Dämmschichtdicke aus technischen Gründen. Bei einer Grenzbebauung, bei der die EnEV-konforme Dämmschichtdicke zu einer Überbauung des Nachbargrundstücks führen würde, entfällt die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Dämmschichtdicke. Das gilt aber nur dann, wenn die Nachbarschaftsgesetze oder Landesbauordnungen diese Überbauung verbieten. In vielen Bundesländern ist die Überbauung der Grundstücksgrenze zulässig, wenn damit die Energieeinsparverordnung eingehalten wird. Dann müssen die Nachbarn die Überbauung dulden.

Ein wichtiger Kernsatz der Auslegung ist, das Putzreparaturen ohne Abschlagen des Altputzes keine Erneuerung des Außenputzes sind, die eine Sanierung nach EnEV erforderlich machen. Das steht so auch in der Novelle. Als Putzreparaturen gelten auch zusätzliche Farb- oder Putzbeschichtungen, wenn der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird. Das sind Instandsetzungsmaßnahmen.

Das gilt auch für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. "Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV", so die Auslegung. Außerdem kann die zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade zu zusätzlichen Aufwendungen führen, die den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Absatz 1 EnEV 2013 erfüllen. Hierbei sei im Einzelfall auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entscheiden, inwieweit solche Dämmmaßnahmen nach § 25 Absatz 1 EnEV 2013 wegen fehlender Wirtschaftlichkeit eine unbillige Härte darstellen und deswegen im Einzelfall von den Anforderungen der EnEV zu befreien sind, heißt es weiter. pgl

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