Betreiber von Mini-KWK-Anlagen sind Unternehmer
Hausbesitzer, die ihr Haus mit einem kleinen Blockheizkraftwerk ausgerüstet haben, können sich die beim Kauf der Anlage bezahlte Mehrwertsteuer vom Fiskus zurück erstatten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes in einem Einfamilienhaus die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit erfüllt. Bedingung: Der Betrieb muss der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dienen.
Hintergrund der Entscheidung des obersten deutschen Steuergerichts war die Klage eines Lokführers, der in sein selbst genutztes Einfamilienhaus ein Blockheizkraftwerk hatte einbauen lassen. Am 22. September 2005 schloss der Hausbesitzer einen unbefristeten Stromeinspeisevertrag mit dem zuständigen Energieversorger, der sich verpflichtete, die erzeugte elektrische Energie gegen Vergütung abzunehmen. Im Streitjahr 2005 erzeugte der Hausbesitzer etwa 5.500 Kilowattstunden Strom, wovon er rund 20 Prozent im eigenen Haus verbrauchte und etwa 80 Prozent ins Netz einspeiste.
Am 13. Oktober 2005 meldete der Lokführer eine gewerbliche Tätigkeit als Stromerzeuger beim Finanzamt an und machte in seiner Umsatzsteuererklärung vom Mai 2006 Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und dem Betrieb des BHKW in Höhe von rund 3.900 Euro geltend. Doch das zuständige Finanzamt verweigerte die Rückzahlung mit mehreren Argumenten. Erstens: Die jährlichen Einnahmen aus den Stromlieferungen an den Versorger lägen bei lediglich 1.800 Euro und damit unterhalb der Grenze von 3.000 Euro Jahreseinnahmen, die die Oberfinanzdirektion Hannover als Merkmal einer wirtschaftlichen Tätigkeit festgelegt habe. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Lokführers sei von so geringer Intensität, dass sie keine umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft begründen könne.
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